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   VG Berlin, 16.02.2012 - 1 K 237.10   

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https://dejure.org/2012,854
VG Berlin, 16.02.2012 - 1 K 237.10 (https://dejure.org/2012,854)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2012 - 1 K 237.10 (https://dejure.org/2012,854)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 1 K 237.10 (https://dejure.org/2012,854)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsschutz darf nur eingeschränkt über Muslimische Jugend berichten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsschutzbericht über Muslimische Jugend

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsschutz darf nur eingeschränkt über Muslimische Jugend berichten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsschutz darf nur eingeschränkt über Muslimische Jugend berichten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verfassungsschutz darf nur eingeschränkt über Muslimische Jugend berichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsschutz darf nur eingeschränkt über Muslimische Jugend berichten - Bundesamt für Verfassungsschutz muss sich bei Berichterstattung auf belegbare Tatsachen stützen können

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Berlin, 16.02.2012 - 1 K 237.10
    Sie ist eine an die von dem Kläger vermeintlich verbreiteten Standpunkte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen jenen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, NJW 2005, 2912, 2913).

    Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einem Grundrechtseingriff gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung (vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 2005, 2912, 2914).

    Kann die Beklagte aber den Nachweis der Wahrheit ihrer Aussage nicht führen und hat sie auch die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, NJW 2005, 2912, 2915), wonach eine ausdrückliche Kennzeichnung als Verdachtsfall notwendig gewesen wäre, nicht berücksichtigt, so ist der durch die angegriffene Passage des Verfassungsschutzberichts vorgenommene Eingriff rechtswidrig.

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VG Berlin, 16.02.2012 - 1 K 237.10
    Grundlage des Unterlassungsanspruchs des Klägers ist dessen grundrechtlich geschützte Position, die sich zumindest aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - 6 C 13/07, NVwZ 2008, 1371, 1372).

    Demnach sollte er die Notwendigkeit verspüren, den politischen Status Quo zu verändern." Denn die Beklagte hat weder den ihr obliegenden (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.05.2008 - 6 C 13/07, NVwZ 2008, 1371, 1375) Beweis der Wahrheit dieser Äußerung des Verfassungsschutzberichtes geführt, noch die Äußerung als bloßen Verdacht ausdrücklich gekennzeichnet.

    Für die Verbreitung unwahrer grundrechtsrelevanter Tatsachenbehauptungen gibt es aber keinen rechtfertigenden Grund (vgl. BVerwG, a.a.O., NVwZ 2008, 1371, 1373).

  • BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvQ 8/00

    Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung des BVerfGG §

    Auszug aus VG Berlin, 16.02.2012 - 1 K 237.10
    Der Kläger muss sich die schriftsätzlichen Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten auch zurechnen lassen (für eine Wissenszurechnung in analoger Anwendung des § 85 Abs. 1 ZPO im Verfassungsprozessrecht vgl. BVerfG, Beschluss v. 29.06.2000 - 1 BvQ 8/00; zit. nach juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8117/16 zurück zur Übersicht Seite drucken
    Mit Urteil vom 16.02.2012 (1 K 237.10, juris) gab das Verwaltungsgericht C... der Unterlassungsklage insoweit statt, dass dem Bund als Beklagten untersagt wurde zu behaupten, dass ein Schulungsleitfaden des Klägers existiere, in dem es heißen würde, "dass ein Teilnehmer nach Abschluss des Kurses dazu fähig sein solle, durch die Schönfärberei der westlichen Regierungen zu sehen, welche die tyrannischen muslimischen Herrscher unterstützen und involvieren, um muslimische Regime aktiv zu destabilisieren.

    Auch dem abweisenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts C... (Urteil vom 16.02.2012 - 1 K 237.10, juris) zum Verfassungsschutzbericht Bund für 2009 können keine Umstände entnommen werden, die zu einer abweichenden Überzeugung des Gerichts führen würden.

  • VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 410/12

    Kein Vertretenmüssen von Leistungsbezug seitens eines Einbürgerungsbewerbers bei

    Ob die in den Verfassungsschutzberichten gegenüber der "Muslimischen Jugend in Deutschland e.V." vorgebrachten Erkenntnisse bzw. Behauptungen tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG begründen, erscheint zweifelhaft (vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.02.2012 - 1 K 237.10 - juris -, das bestimmte Aussagen des Verfassungsschutzberichtes des Bundes aus dem Jahr 2009 beanstandet hat).
  • VG Berlin, 25.04.2018 - 1 L 515.17

    Verfassungsschutzbericht Berlin: Verfassungsschutz darf Moscheeverein erwähnen

    Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt; als inländische juristische Person, deren Zweck die Förderung eines religiösen Bekenntnisses ist, kann er geltend machen (Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -), durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht in seiner Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 B 95.15, juris Rn. 29) und seinem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2012 - VG 1 K 237.10, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07, juris Rn. 16 f.) verletzt zu sein und einen Anspruch auf Unterlassung einer rechtswidrigen Äußerung zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - BVerwG 3 C 27.13, juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07, juris Rn. 13).
  • VG München, 08.12.2016 - M 10 K 14.4106

    Zur Bezeichnung von Personen als "rechtsextremistisch" in amtlichen Äußerungen

    Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, arbeitenden Stelle (VG Berlin, U.v. 16.2.2012 - 1 K 237.10 - juris Rn. 30).
  • VG Berlin, 29.10.2019 - 1 L 247.19
    Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt; als inländische juristische Person kann er geltend machen (Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -), durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht in seinem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2012 - VG 1 K 237.10, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07, juris Rn. 16 f.) verletzt zu sein und einen Anspruch auf Unterlassung einer rechtswidrigen Äußerung zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - BVerwG 3 C 27.13, juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07, juris Rn. 13).
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